Die Zerstörung und Beeinträchtigung von nachträglich entdeckten Riffen in der Ostsee durch den Bau der Fehmarnbeltquerung ist rechtens.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass die zuständige Behörde eine Befreiung von einem entsprechenden Verbot erteilen durfte. Das Gericht wies somit zwei Klagen von Umweltverbänden ab. Vor zwei Jahren hatte das Gericht grundsätzlich den Ostsee-Tunnel erlaubt, der Deutschland und Dänemark verbinden soll.
Ostsee: Ausgleich muss geschaffen werden
Es trug dem Land Schleswig-Holstein auf, einen Ausgleich für die Zerstörung von neu entdeckten Riffen im Meer zu schaffen. Später wurden drei weitere Riffe im Bereich der Trasse entdeckt.
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Die zuständige Behörde, das schleswig-holsteinische Amt für Planfeststellung Verkehr, änderte daraufhin den ursprünglichen Planungsbeschluss und erteilte eine Befreiung von dem Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbot. Zudem ordnete sie die Wiederherstellung von weiteren Riffstrukturen andernorts zum Ausgleich an.
Umweltverbände finden, dass die vorgesehenen Ausgleichsflächen nicht reichen, und klagten – unter anderem weil die Behörde keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dies nun ab.
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Ostsee: „Herausragende Bedeutung“
Eine erneute Prüfung sei nicht nötig gewesen und im Übrigen rechtfertige die „herausragende Bedeutung der Festen Fehmarnbeltquerung für die Anbindung Skandinaviens an das transkontinentale Verkehrsnetz“ die Entscheidung der schleswig-hosteinischen Planstelle.
Die Bauarbeiten für den 18,5 Kilometer langen Straßen- und Schienentunnel haben bereits begonnen. (afp)