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Ostsee: Pipi-Anfall am Strand hat für Urlauber riesige Konsequenzen

Feierlichkeiten am Ostsee-Strand und ein Mann der auf Toilette muss. Ein skurriler Fall landet vor dem Amtsgericht: Mit überraschendem Urteil.

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Die Ostsee: 5 Fakten über das Baltische Meer

Die Ostsee hat eine Fläche von 412.000 Quadratkilometer. Die tiefste Stelle in der Ostsee beträgt 459 Meter. Im Durschnitt ist das Meer etwa 52 Meter tief. Im Englischen und in vielen anderen Sprachen bezeichnet man die Ostsee als Baltische See oder als Baltisches Meer.

Bei Feierlichkeiten am Ostsee-Strand von Travemünde geht es feuchtfröhlich zu: Als ein Mann auf die Toilette gehen muss, nimmt das Unglück seinen Lauf. Nun musste sich ein Richter mit der Angelegenheit auseinandersetzen.

Am Gericht in Lübeck wurde kürzlich über einen mehr als skurrilen Fall verhandelt – so etwas kommt nicht alle Tage vor. Und das Urteil überrascht…

Ostsee: Urteil am Amtsgericht Lübeck

Bei einer Feier am Strand im vergangenen Jahr ging ein Mann in die Ostsee, um sich mit dem Rücken zum Strand stehend, zu erleichtern. Wie die „Lübecker Nachrichten“ berichteten, beobachteten ihn dabei Mitarbeiter des Lübecker Ordnungsamtes auf einer nächtlichen Patrouille und verhängten anschließend ein Bußgeld von 60 Euro wegen „Belästigung der Allgemeinheit“. Der Mann weigerte sich zu zahlen und musste sich dafür vor Gericht verantworten. Nun fiel das Urteil: Er wurde freigesprochen.

Das Urteil kommt für viele auf den ersten Blick überraschend. In der Begründung des Amtsgerichts Lübeck heißt es, dass der Mann aufgrund der Dunkelheit kaum für andere Menschen sichtbar war. Er habe damit offenkundig niemanden belästigt. Eine Verschmutzung der Ostsee oder Geruchsbeeinträchtigung sei dem Mann ebenfalls nicht vorzuwerfen, berichten die „Lübecker Nachrichten“.

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Ostsee: „Nicht mindere Rechte als das Reh im Wald“

Im Normalfall gilt das Urinieren in der Öffentlichkeit als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld zwischen 35 und 5.000 Euro bestraft werden – die Höhe kann von der Stadt festgelegt werden. Unter besonderes schweren Umständen kann sogar von „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ gesprochen werden und eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Der Mann von der Ostsee scheint mehr als glimpflich davon gekommen zu sein.


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„Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee“, erklärte der zuständige Richter in der Urteilsverkündung. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.